helectronics gmbh

AGB








ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines ‑ Geltungsbereich

1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3. Alle Nebenabsprachen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

4. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird davon der übrige Vertrag und die anderen Bedingungen nicht berührt.

§ 2 Angebot ‑ Angebotsunterlagen

1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behalten wir uns das Recht der Berichtigung vor.

§ 3 Vertragsabschluss

1. Der Besteller ist an seinen Vertragsantrag 3 Wochen gebunden.

2. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist bestätigt oder die Lieferung ausgeführt
haben.

3. Bei Stornierung des Auftrages seitens des Bestellers erheben wir Stornierungsgebühren von 5% des Bestellwertes, mindestens jedoch EUR30,00. Sollten die tatsächlich entstandenen Kosten und Folgekosten diese pauschalen Beträge übersteigen, so behalten wir uns das Recht vor, die Stornierungkosten nach entstandenem Aufwand zu berechnen.

4. Aufträge, die der Käufer der helectronics GmbH erteilt, werden erst durch schriftliche Bestätigung der helectronics GmbH rechtsverbindlich.

§ 4 Preise ‑ Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab unserem Sitz, ausschließlich etwaiger Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Sind Festpreise vereinbart, behalten wir uns vor, zur Lieferung, welche später als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt, die Preise um inzwischen eingetretene, von uns nicht beeinflussbare, Lohn-, Material-, Transport- und Energiekostenänderungen anzupassen.

4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Kosten für die Rücklieferung von Waren aus Ansprüchen auf Eigentumsvorbehalt trägt unser Vertragspartner.

§ 5 Lieferung

1. Von uns angegebene Lieferfristen und Termine gelten nur als verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

2. Lieferfristen beginnen mit dem Ausstellungstag der Bestätigung. Sie gelten als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware unsere Firma verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware dem Besteller gemeldet ist.

3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

6. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286
Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

8. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.

10. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.

11. Im Falle unseres Verzuges hat unser Kunde nur dann Anspruch auf Schadenersatz statt Leistungen, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindestens vierwöchige Nachfrist zur Lieferung/Leistung gesetzt hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als vier Wochen einzuräumen, sofern im Einzelfall eine mindestens vierwöchige Nachfrist zur Lieferung/Leistung für ihn unzumutbar ist.

12. Unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, sowie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Waren- und Rohstoffmangel und gleichfalls auch Ereignisse höherer Gewalt, berechtigen uns, übernommene Lieferver­pflichtungen nach Behebung des Hindernisses zu erfüllen oder sie durch einseitige Erklärung aufzuheben, ohne dass unserem Vertragspartner ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Solche Ereignisse entbinden uns auch von der Einhaltung ausdrücklich vereinbarter Lieferfristen.

13. Lieferungen auf Abruf (Abrufaufträge) bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Der Abruf der Gesamtmenge muss spätestens von 12 Monaten ab Datum unserer Auftragsbestätigung, sollte eine solche nicht bzw. nicht mehr vorliegen, dann ab Datum erster Lieferung, erfolgen. Unterbleibt ein solcher Abruf innerhalb der benannten Frist, ist der vereinbarte Kaufpreis für die Gesamtmenge sofort fällig. Wir sind nach Abruf zur sofortigen Lieferung berechtigt.

14. Bei Geschäften, die eine längere Abwicklungsdauer erfordern, oder bei Bestellungen auf Abruf (Abrufaufträge), sind uns Abruf, Termine und entsprechend Spezifikationen rechtzeitig schriftlich anzugeben. Geschieht dies nicht, so sind wir zum Zwischenverkauf berechtigt. Werden vereinbarte Annahmetermine von unserem Vertragspartner nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, von
unserem Vertragspartner Schadensersatz zu verlangen.

15. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 6 Gefahrenübergang ‑ Verpackungskosten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist bei Lieferverträgen Lieferung ab unserem Sitz vereinbart.

2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Auch bei frachtfreier Lieferung geht die Gefahr auf den Käufer mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer über, spätestens jedoch beim Verlassen unseres Betriebes. Dies gilt auch, wenn die Lieferung durch unsere Fahrzeuge oder durch unser Personal erfolgt. Wird die Auslieferung aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf diesen über. Lagerkosten, die nach Gefahrübergang entstehen, trägt unser Vertragspartner.

3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

4. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

§ 7 Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

6. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von
Abs. 3 a
uf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

9. Etwaige Beanstandungen unserer Ware können, soweit der Mangel offensichtlich ist, nur innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung, andere Mängel nur innerhalb 6 Monaten nach Ablieferung (bzw. nur innerhalb einer etwaigen Garantiefrist) geltend gemacht
werden. Hierbei ist die Schriftform zwingend und der Mangel Etwaige Beanstandungen unserer Ware können, soweit der Mangel
offensichtlich ist, nur innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung, andere Mängel nur innerhalb 6 Monaten nach Ablieferung (bzw. nur innerhalb einer etwaigen Garantiefrist) geltend gemacht werden. Hierbei ist die Schriftform zwingend. Zum Nachweis der Gewährleistungsansprüche bzw. Garantieansprüche ist der Besteller verpflichtet, den Garantienachweis zusammen mit den Rechnungen bei Geltendmachung vorzulegen. Etwaige Beanstandungen unserer Ware können, soweit der Mangel offensichtlich ist, nur innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung, andere Mängel nur innerhalb 6 Monaten nach Ablieferung (bzw. nur innerhalb einer etwaigen Garantiefrist) geltend gemacht werden. Hierbei ist die Schriftform zwingend. Zum Nachweis der Gewährleistungsansprüche bzw. Garantieansprüche ist der Besteller verpflichtet, den Garantienachweis zusammen mit den Rechnungen bei Geltendmachung vorzulegen. Etwaige Beanstandungen unserer Ware können, soweit der Mangel offensichtlich ist, nur innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung, andere Mängel nur innerhalb 6 Monaten nach Ablieferung (bzw. nur innerhalb einer etwaigen Garantiefrist) geltend gemacht werden. Hierbei ist die Schriftform zwingend. Zum Nachweis der Gewährleistungsansprüche bzw. Garantieansprüche ist der Besteller verpflichtet, den Garantienachweis zusammen mit den Rechnungen bei Geltendmachung vorzulegen. Etwaige Beanstandungen unserer Ware können, soweit der Mangel offensichtlich ist, nur innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung, andere Mängel nur innerhalb 6 Monaten nach Ablieferung (bzw. nur innerhalb einer etwaigen Garantiefrist) geltend gemacht werden. Hierbei ist die Schriftform zwingend. Zum Nachweis der Gewährleistungsansprüche bzw. Garantieansprüche ist der Besteller verpflichtet, den Garantienachweis zusammen mit den Rechnungen bei Geltendmachung vorzulegen. ausreichend genau zu beschreiben. Zum Nachweis der Gewährleistungsansprüche bzw. Garantieansprüche ist der Besteller verpflichtet, den Garantienachweis zusammen mit den
Rechnungen bei Geltendmachung vorzulegen.

10. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

11. Durch Entfernen oder Beseitigen der technischen Originalkennzeichen oder Änderungen an der Kaufsache, sofern diese nicht dazu bestimmt ist, kehrt sich eine evtl. zu Lasten der helectronics GmbH bestehende Beweislast für das Vorliegen eines Mangels um.

12. Die Gewährleistung entfällt bei nicht sachgerechtem Gebrauch oder nicht sachgerechter Lagerung vollständig.

13. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die durch dir helectronics GmbH erbrachten oder bei Ihr beauftragten Leistungen. Werden Komponenten oder Leistungen vom Vertragspartner beigestellt, entfällt die Gewährleistung für diese Komponenten und Leistungen.

§ 8 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist ‑ ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ‑ ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache
durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden ‑ abzüglich angemessener Verwertungskosten ‑ anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Gerichtsstand ‑ Erfüllungsort

1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten.
Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.

Stand:
30. Januar 2023